Rechtliches

Satzung

§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

  • (1)
    • 1 Der am 28.05.1990 in Cottbus gegründete Verein führt den Namen „Ringerverband Brandenburg“ (im Folgenden als RVB bezeichnet).
    • 2 Er ist der freiwillige Zusammenschluss aller Vereine und Abteilungen (nachfolgend unmittelbare Mitglieder tituliert), die den Ringkampfsport im Land Brandenburg pflegen, fördern und betreiben.
  • (2) Der Sitz des RVB ist in Luckenwalde.
  • (3) Der RVB ist am 08.06.1990 in das Vereinsregister beim Registergericht Potsdam unter der Geschäftsnummer VR 6071 eingetragen worden und führt den Zusatz „e.V.“
  • (4) Das Geschäftsjahr des RVB erstreckt sich auf das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  • (1)
    • 1 Der RVB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der jeweils gültigen Abgabenordnung (AO).
    • 2 Der Satzungszweck wird über die Förderung des Sports, insbesondere durch Pflege, Förderung und Ausübung des Ringkampfsports, als eine Körper- und Geisteskultur, erreicht.
  • (2) Der RVB ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  • (3)
    • 1 Jegliche Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    • 2 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des RVB, welche über den satzungsgemäßen Zweck hinaus gehen.
  • (4) Es darf keine Person, weder natürliche oder juristische Person, durch Ausgaben, die dem Zweck des RVB fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Allgemeine Grundsätze

  • (1)
    • 1 Der RVB ist parteipolitisch und religiös neutral.
    • 2 Er wirkt hinsichtlich der Volkszugehörigkeit seiner Mitglieder integrativ und tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie anderen diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen entschieden entgegen.
  • (2)
    • 1 Die Verwirklichung der Gleichstellung zwischen Frau und Mann ist für den RVB, verbunden mit der Herstellung der Chancengleichheit zwischen beiden Geschlechtern ständige Aufgabe und Verpflichtung.
    • 2 Jedes Amt im RVB ist Frauen und Männern zugänglich.
    • 3 Satzung, Ordnungen und Bestimmungen gelten in ihrer sprachlichen Fassung für Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 4 Mitgliedschaften des RVB

  • 1 Der RVB ist sowohl Mitglied im Landessportbund Brandenburg e.V. (LSB) als auch im Deutschen Ringerbund e.V. (DRB).
  • 2 In diesem Rahmen unterliegen der RVB, sowie dessen unmittelbare Mitglieder und deren Einzelmitglieder (nachfolgend als mittelbare Mitglieder bezeichnet) den Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen des LSB und des DRB.

§ 5 Aufgaben

  • (1)
    • 1 Der Verein erfüllt seinen Zweck unter anderem durch die Erledigung seiner Aufgaben.
    • 2 Der RVB fördert und unterstützt seine unmittelbaren Mitglieder, ggf. auch seine mittelbaren Mitglieder, in allen fachlichen Belangen.
  • (2) Seine Aufgaben sind insbesondere:
    • a) Förderung und Pflege des Kinder- und Jugendsports, einschließlich der Förderung von Nachwuchstalenten für den Spitzensport,
    • b) Förderung und Pflege des Spitzensports,
    • c) Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern, Kampfrichtern, Übungsleitern und Sportlern um den Satzungszweck zu verwirklichen,
    • d) die Organisation und Koordination von Einzel-, Mannschafts- und Freundschaftswettkämpfen in Abstimmung mit den unmittelbaren Mitgliedern,
    • e) die Koordination der Aufgaben zwischen DRB, RVB und dessen unmittelbaren Mitgliedern zu übernehmen,
    • f) Werbung für den Ringkampfsport in der Öffentlichkeit zu betreiben, soweit dies nicht in die Zuständigkeit des DRB fällt,
    • g) Koordination und Ausrichtung von Wettkämpfen mit anderen Landesorganisationen und dem Ringerweltverband FILA angehörenden Nationen,
    • h) die Förderung der Zusammenarbeit der unmittelbaren Mitglieder und
    • i) die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den unmittelbaren Mitgliedern des RVB und anderen Landesorganisationen oder dem DRB, bzw. LSB.


§ 6 Verbandsgebiet

    Das Verbandsgebiet des RVB umfasst geographisch und politisch das Land Brandenburg und ist für Mitgliedschaften über die Landesgrenzen hinaus offen.

§ 7 Ehrenamtliche Funktionen und Vergütung für die Vereinstätigkeit

  • (1) Zur Erfüllung des Vereinszwecks sind zahlreiche Aufgaben und Funktionen (Vereinsämter) zu erledigen.
  • (2) Diese werden grundsätzlich ehrenamtlich auf freiwilliger Basis ausgeübt.
  • (3) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
  • (4)
    • 1 Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinsarbeit nach § 7 (3) trifft der Präsident, im Verhinderungsfalle der Vizepräsident, unter Anhörung des Geschäftsführers.
    • 2 Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen.
  • (5)
    • 1 Der Präsident, im Verhinderungsfalle der Vizepräsident, ist unter Anhörung des Geschäftsführers ermächtigt, Tätigkeiten für den RVB gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.
    • 2 Maßgebend ist die Haushaltslage.
  • (6) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben, zur Führung der Geschäftsstelle und die damit im Zusammenhang stehende Aufgabenerfüllung des RVB ist der Präsident, im Verhinderungsfalle der Vizepräsident, unter Anhörung des Geschäftsführers ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  • (7)
    • 1 Im Übrigen haben die Mitarbeiter und ehrenamtlich Tätigen des RVB einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den RVB entstanden sind.
    • 2 Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefonkosten.
  • (8)
    • 1 Der Anspruch auf Aufwendungsersatz muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.
    • 2 Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sind, nachgewiesen werden.
  • (9) Das Präsidium kann durch Beschluss, im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten, Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festsetzen.
  • (10) Näheres regelt die Finanzordnung (FO) des RVB, welche vom Präsidium erlassen wird und geändert werden kann.

§ 8 Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen

  • (1) Der RVB regelt seinen Geschäftsbereich selbstständig durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe unter Wahrung der Regelungen des LSB und des DRB.
  • (2) Zu diesem Zwecke gibt sich der RVB insbesondere:
    • a) eine Geschäftsordnung (GO), unter anderem zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen, Tagungen und Aufgabenverteilung innerhalb des Präsidiums,
    • b) eine Finanzordnung (FO), die die Finanzverwaltung des RVB, die Erstattung von Auslagen, sowie die Höhe der Gebühren, Beiträge und ggf. sonstigen Abgaben regelt,
    • c) eine Kampfrichterordnung (KO), die die Stellung der Kampfrichter im RVB, sowie deren Rechte und Pflichten regelt,
    • d) eine Ehrenordnung (EO), die der Ehrung von unmittelbaren und mittelbaren Mitgliedern dient, die sich um den Ringkampfsport im RVB verdient gemacht haben,
  • (3) Der RVB wendet nachfolgend aufgeführte Ordnungen des DRB entsprechend für seinen Geschäftsbereich an:
    • a) die Jugendordnung (vgl. § 6 Nr. 1 f DRB- Satzung),
    • b) die Straf- und Rechtsordnungen (vgl. § 6 Nr. 1 e DRB- Satzung),
    • c) die Frauenordnung (vgl. § 6 Nr. 1 g DRB- Satzung),
    • d) die Wettkampfordnung (vgl. § 6 Nr. 1 h DRB- Satzung),
  • (4) Die Ordnungen nach § 8 (2) und (3) dieser Satzung sind für alle Organe und für alle unmittelbaren und mittelbaren Mitglieder des RVB verbindlich.

§ 9 Mitgliedschaft im RVB (Arten, Eintritt, Ende, Rechte und Pflichten)

  • (1)
    • 1 Der Verein hat unmittelbare und mittelbare Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. (vgl. § 1 (1) Satz 2 und § 4, Satz 2)
    • 2 Unmittelbare Mitglieder des RVB sind alle Vereine und Abteilungen, die dem RVB beitreten oder bereits beigetreten sind.
    • 3 Mittelbare Mitglieder sind die Mitglieder der Vereine und Abteilungen gemäß Satz 2.
    • 4 Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich entsprechend den in der EO festgelegten Kriterien verdient gemacht haben.
    • 5 Näheres regelt die EO.
  • (2)
    • 1 Die Mitgliedschaft ist schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle zu beantragen.
    • 2 Der Beantragungseingang und die Vereinsmitgliedschaft ist seitens der RVBGeschäftsstelle formlos innerhalb von vier Wochen zu bestätigen.
    • 3 Durch die Mitgliedschaft des Vereins, bzw. der Abteilung erwerben deren Mitglieder die mittelbare Mitgliedschaft im RVB.
  • (3)
    • 1 Natürliche Personen können nur auf dem Wege der Ehrenmitgliedschaft die unmittelbare Mitgliedschaft des RVB erwerben.
    • 2 Die Ehrenmitglieder sind von jeglichen Gebühren, Beiträgen und sonstigen Abgaben des RVB befreit.
    • 3 Sie haben innerhalb der Mitgliederversammlung (MV) kein eigenständiges Stimmrecht.
    • 4 Näheres regelt die EO des RVB.
  • (4)
    • 1 Die Mitgliedschaft erlischt durch:
      • a) Auflösung des Vereins, bzw. der Abteilung oder
      • b) Austritt des Vereins, bzw. der Abteilung oder
      • c) Ausschluss des Vereins, bzw. der Abteilung oder
      • d) Tod des Ehrenmitgliedes.
    • 2 Die Auflösung des Vereins, bzw. der Abteilung ist der Geschäftsstelle des RVB unverzüglich anzuzeigen.
    • 3 Die Mitgliedschaft endet in diesen Fällen zum Ende des Geschäftsjahres, in welchem das unmittelbare Mitglied die Auflösung angezeigt hat.
    • 4 Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zulässig und muss schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle erklärt werden.
    • 5 Der Ausschluss eines unmittelbaren Mitgliedes kann, nach Anhörung des Betreffenden, durch die MV beschlossen werden, wenn
      • a) die im § 9 (6) festgelegten Pflichten grob verletzt werden und die Verletzung trotz Mahnung der Geschäftsstelle nicht abgestellt wird,
      • b) der Verein, bzw. die Abteilung seinen, bzw. ihren Verbindlichkeiten trotz wiederholter Mahnung unter Androhung eines Ausschlusses nicht nachkommt,
      • c) das Mitglied wiederholt gegen die Interessen des RVB verstößt,
      • d) ein unmittelbares Mitglied sich grob unehrenhaft oder grob unsportlich verhält.
    • 6 Die Mitgliedschaft endet in diesen Fällen zum Ende des Geschäftsjahres, in dem der Ausschluss durch die MV beschlossen wurde.
    • 7 Eine Ehrenmitgliedschaft endet nur mit dem Tod.
  • (5)
    • 1 Die unmittelbaren Mitglieder haben das Recht, durch ihre Vertreter bzw. Delegierten an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, Anträge einzubringen, ihr Stimmrecht bei Wahlen und Abtimmungen auszuüben sowie Kandidaten für die Wahl in das Präsidium und als Kassenprüfer vorzuschlagen.
    • 2 Die Ehrenmitglieder haben innerhalb der Organe des RVB kein eigenständiges Stimmrecht (vgl. § 9 (3) Satz 3), können aber jederzeit beratend tätig werden. (vgl. § 9 (3) Satz 4 i. V. m. der EO des RVB)
  • (6) Die unmittelbaren Vereinsmitglieder haben folgende Pflichten:
    • · Satzung, Ordnungen, Beschlüsse, Bestimmungen und Richtlinien des RVB sowie der Vereine, in denen der RVB Mitglied ist, zu beachten und einzuhalten,
    • · Gebühren, Beiträge, Umlagen oder sonstige Abgaben fristgerecht zu entrichten (vgl. FO des RVB)
    • · jegliche Veränderungen der Geschäftsstelle des RVB unverzüglich mitzuteilen,
    • · grundsätzlich an der Mitgliederversammlung des RVB teilzunehmen,
    • · sich in allen Belangen des RVB gegenüber den Organen und der Geschäftsstelle kooperativ zu verhalten.

§ 10 Organe

  • Der RVB handelt durch seine Organe. Dies sind:
    • die Mitgliederversammlung
      und
    • das Präsidium.

§ 11 Mitgliederversammlung

  • (1) Die Mitgliederversammlung (nachfolgend: MV) ist das oberste Organ des RVB.
  • (2) Der MV obliegen alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
  • (3) Die MV beschließt insbesondere über folgende Angelegenheiten:
    • a) die Wahl des Präsidiums,
    • b) die Entgegennahme der jährlichen Rechenschaftsberichte der Mitglieder des Präsidiums im Rahmen der MV,
    • c) die Entgegennahme des Berichtes, bzw. der Berichte der Kassenprüfer im Rahmen der MV,
    • d) die Genehmigung des Haushaltsplanes,
    • e) Feststellung der Jahresabrechnung,
    • f) die Entlastung des Präsidiums,
    • g) die Änderung der Satzung,
    • h) die Erledigung von Anträgen,
    • i) die Auflösung des Vereins.
  • (4)
    • 1 Die MV findet jährlich, spätestens im Mai des darauffolgenden Jahres (vgl. § 1 (4)) als ordentliche, bei Bedarf und/ oder wenn es das Interesse des RVB oder der unmittelbaren Mitglieder verlangt als außerordentliche MV statt.
    • 2 Eine außerordentliche MV kann zudem einberufen werden, wenn 10 % der stimmberechtigen unmittelbaren Mitglieder dies verlangen.
  • (5)
    • 1 Die Leitung der MV obliegt dem Präsidenten, im Verhinderungsfalle dem Vizepräsidenten des RVB.
    • 2 Zur Durchführung der Versammlung kann der Präsident, im Verhinderungsfalle der Vizepräsident, einen Dritten mit der Durchführung der MV beauftragen.
    • 3 Leitender bleibt jedoch in jedem Falle der Präsident, bzw. der Vizepräsident.
    • 4 Im Falle einer Beauftragung nach Satz 2 stehen dem Durchführenden die Möglichkeiten der Geschäftsordnung (GO), insbesondere die Maßnahmen zur Verfügung, eine ordnungsgemäße Versammlung zu gewährleisten.
  • (6)
    • 1 Die Ladung erfolgt schriftlich oder elektronisch über die Geschäftsstelle (GS), deren Leiter der Geschäftsführer (GF) ist, des RVB, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen für die ordentliche und innerhalb einer Frist von zwei Wochen für die außerordentliche MV.
    • 2 Die Tagesordnung (TO) ist gleichzeitig mit der Ladung bekannt zugegeben.
    • 3 Eine Verletzung von Form und Frist ist unbeachtlich, wenn alle geladenen Mitglieder bei der MV erscheinen sind und kein Mitglied den Einberufungsfehler unverzüglich rügt.
    • 4 Die Rüge ist dem Leitenden der MV gegenüber spätestens zur Beschlussfassung über die ordnungsgemäße Ladung mündlich zu erheben.
    • 5 Die Rüge kann sich auf einzelne Tagesordnungspunkte beziehen.
    • 6 Folgen einer Rüge sind entweder die Einberufung einer neuen MV oder die Behandlung der MV exklusive des gerügten Tagesordnungspunktes.
    • 7 Näheres, unter anderem die festzusetzenden Tagesordnungspunkte, regelt die GO.
  • (7)
    • 1 Die MV findet in Form einer Delegiertenversammlung statt.
    • 2 Das bedeutet, dass jedes unmittelbare Mitglied durch seine(n) Vertreter oder Delegierten an dieser Versammlung teilnimmt.
    • 3 Der Delegiertenschlüssel richtet sich nach der Einzelmitgliederzahl des unmittelbaren Mitgliedes und steht im Zusammenhang mit der jährlichen Bestandserhebung gegenüber dem DRB.
    • 4 Auf dieser Basis ergibt sich folgender Schlüssel:
      • · Einzelmitgliederzahl: bis 49 = 1 Delegierter/ Vertreter,
      • · Einzelmitgliederzahl: bis 99 = 2 Delegierte/ Vertreter,
      • · Einzelmitgliederzahl: bis 149 = 3 Delegierte/ Vertreter,
      • · Einzelmitgliederzahl: bis 199 = 4 Delegierte/ Vertreter,
      • · Einzelmitgliederzahl: bis 249 = 5 Delegierte/ Vertreter,
      • · Einzelmitgliederzahl: bis 299 = 6 Delegierte/ Vertreter.
  • (8)
    • 1 Innerhalb der MV sind alle Delegierten, bzw. Vertreter der unmittelbaren Mitglieder, sowie die Mitglieder des Präsidiums gemäß § 12 (1) stimmberechtigt.
    • 2 Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt. (vgl. § 9 (3) Satz 3 i. V. m. EO)
    • 3 Das Stimmrecht eines unmittelbaren Mitgliedes kann auf einen oder mehrere Delegierte/ Vertreter aufgeteilt werden.
    • 4 Präsidiumsmitglieder gemäß § 12 (1) können ihr Stimmrecht weder übertragen, noch das Stimmrecht für ihren jeweiligen Verein ausüben.
    • 5 Unmittelbare Mitglieder können ihre Stimmrechte nicht auf andere unmittelbaren Mitglieder übertragen.
    • 6 Unmittelbare Mitglieder, welche gegenüber dem RVB mit ihrem jährlichen Mitgliedsbeitrag mehr als 3 Monate seit Rechnungsstellung im Zahlungsrückstand sind, haben kein Stimmrecht.
  • (9)
    • 1 Jede fristgemäß einberufene MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten/ Vertreter beschlussfähig.
    • 2 Aus dem Präsidium muss mindestens der Präsident oder im Verhinderungsfalle der Vizepräsident zur Beschlussfähigkeit anwesend sein.
    • 3 Das Vorliegen der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 wird durch die MV festgestellt.
    • 4 Die Beschlussfähigkeit bleibt erhalten, solange der Präsident oder der Vizepräsident und mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vertreter/ Delegierten anwesend sind.
  • (10)
    • 1 Anträge zur MV können nur von unmittelbaren Mitgliedern und dem Präsidium des RVB eingebracht werden.
    • 2 Sie sind spätestens zu dem auf der Ladung festgesetzten Termin schriftlich oder elektronisch an die GS einzureichen.
    • 3 Später eingereichte Anträge sind unzulässig.
    • 4 Eingereichte Anträge können innerhalb der MV bis zum Beschluss über die Feststellung der TO durch den Antragseinreicher abgeändert werden.
  • (11)
    • 1 Zur wirksamen Beschlussfassung bei Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
    • 2 Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
    • 3 Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussgegenstand als abgelehnt.
  • (12)
    • 1 Die Wahlen innerhalb der MV finden grundsätzlich geheim statt.
    • 2 Liegt nur ein Vorschlag vor, kann die Wahl per Akklamation erfolgen, sofern kein Stimmberechtigter widerspricht.
    • 3 Bei mehreren Wahlvorschlägen ist der Vorgeschlagene gewählt, der die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereint.
    • 4 Hat im ersten Wahlgang keiner der Vorgeschlagenen die absolute Mehrheit erreicht, so erfolgt in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
    • 5 Bei Stimmengleichheit ist eine weitere Stichwahl erforderlich.
    • 6 Kann keiner der Vorgeschlagenen bei dieser Stichwahl eine Mehrheit erzielen, entscheidet das Los.
  • (13)
    • 1 Über die MV ist ein Protokoll zu führen, welches insbesondere die genauen Wahl- und/ oder Abstimmungsergebnisse enthalten müssen und vom Leitenden und/ oder Durchführenden zu unterzeichnen sind.
    • 2 Dieses ist den Mitgliedern innerhalb der in der GO festgelegten Frist schriftlich oder elektronisch über die GS zur Verfügung zu stellen.
    • 3 Einsprüche können innerhalb der in der GO festgelegten Frist gegenüber der Geschäftsstelle erhoben werden.
    • 4 Über diesen entscheidet die nächstfolgende MV.
    • 5 Nach dem Ablauf der Einspruchsfrist gilt das Protokoll als ordnungsgemäß und festgestellt.
    • 6 Näheres regelt die GO.

§ 12 Präsidium

  • (1) Das Präsidium des RVB besteht aus folgenden Stimmberechtigten:
    • · dem Präsidenten (als Vorstand gem. § 26 BGB),
    • · dem Vizepräsidenten (als Vorstand gem. § 26 BGB),
    • · dem Geschäftsführer (als besonderer Vertreter gem. § 30 BGB),
    • · dem Schatzmeister,
    • · dem Leistungssportreferenten,
    • · dem Jugendreferenten,
    • · dem Kampfrichterreferenten,
    • · dem Referenten für Breitensport, Aus- und Fortbildung,
    • · dem Referenten für Rechtsangelegenheiten und
    • · dem Pressereferenten.
  • (2) Ferner gehören dem Präsidium als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht an:
    • · der Landestrainer im griechisch- römischen Stil,
    • · der Landetrainer im freien Stil und
    • der Landestrainer für den weiblichen Ringkampf.
  • (3) Die Wahl des Präsidiums findet alle vier Jahre im Rahmen der MV gemäß § 11 statt.
  • (4)
    • 1 Wählbar ist jeder Volljährige, der Einzelmitglied eines dem RVB angeschlossenen Vereins sein sollte.
    • 2 Auch nicht anwesende Personen können gewählt werden, wenn dem Leitenden der MV gegenüber eine schriftliche oder elektronische Bereitschaftserklärung der Wahlannahme abgegeben wurde.
  • (5) Die Wahlergebnisse sind im Protokoll genau zu erfassen und vom Leitenden der Versammlung und/ oder dem Durchführenden für die Richtigkeit zu unterzeichnen.
  • (6) Die Aufgaben des Präsidiums sind insbesondere:
    • · die Leitung des RVB im Rahmen der Satzung und den Ordnungen,
    • · die Übernahme der laufenden Geschäfte des RVB,
    • · die Beratung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die insbesondere die sportliche und finanzielle Entwicklung des RVB betreffen,
    • · Aufstellung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
    • · Bewirtschaftung des Haushaltes,
    • · Erstellung der Jahresabrechnung des zurückliegenden Geschäftsjahres,
    • · die Änderung der Ordnungen des RVB,
    • · der Beschluss über Ehrungen und deren Durchführung gemäß EO.
  • (7) Die Präsidiumsmitglieder unterliegen hinsichtlich aller Informationen, die sie im Rahmen der Ausübung ihres Amtes erhalten, der Schweigepflicht.
  • (8) Innerhalb der GO (vgl. § 8 (2) a) sind die Aufgabenverteilungen der Mitglieder des Präsidiums näher geregelt.
  • (9) Über alle Sitzungen des Präsidiums sind Protokolle zu fertigen.
  • (10)
    • 1 Der Präsident und der Vizepräsident bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten den RVB einzeln gerichtlich und außergerichtlich.
    • 2 Der Vizepräsident soll von seinem Vertretungsrecht jedoch nur im Falle einer Verhinderung des Präsidenten Gebrauch machen.
  • (11)
    • 1 Das Präsidium tritt nach Bedarf unter der Leitung des Präsidenten, im Verhinderungsfalle des Vizepräsidenten, zusammen.
    • 2 Es ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder nach § 12 (1), darunter der Präsident oder Vizepräsident, anwesend sind.
    • 3 Für Beschlüsse gelten die Regelungen gemäß § 11 (11).
  • (12)
    • 1 Das Präsidium bleibt grundsätzlich bis zur Neuwahl im Amt.
    • 2 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist das Präsidium berechtigt einen Nachfolger zu bestimmen, bis die satzungsgemäßen Neuwahlen stattfinden.
  • (13)
    • 1 Der Geschäftsführer des RVB ist insbesondere mit der Übernahme der laufenden Geschäfte betraut.
    • 2 Er handelt im Rahmen seiner innerhalb der GO geregelten Vertretungsmacht im Sinne eines besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB. (vgl. § 12 (1))

§ 13 Finanzen und Kassenprüfung

  • (1) Der RVB erhebt Mitgliedsbeiträge und kann Gebühren, Umlagen und sonstige Abgaben für Verwaltungshandeln erheben.
  • (2) Dazu gibt er sich eine FO (vgl. § 8 (2) b), die die Finanzverwaltung des RVB, insbesondere die Erhebung von Gebühren, Beiträgen, Umlagen und sonstigen Abgaben gegenüber den unmittelbaren Mitgliedern, regelt. 2 Innerhalb dieser Ordnung sind auch Bestimmungen über Kostenerstattungen usw. festzusetzen.
  • (3)
    • 1 Das Präsidium ist verpflichtet, für jedes Jahr einen Haushaltsplan, unterteilt nach Einnahmen und Ausgaben, aufzustellen.
    • 2 Die Mittel des Haushaltes sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausschließlich für die Zwecke und Aufgaben nach §§ 2 und 4 der Satzung zu verwenden.
  • (4)
    • 1 Zur Überprüfung der Kassen- und Vermögensangelegenheiten wird von der MV im Rahmen der Wahlen des Präsidiums ein Kassenprüfer gewählt.
    • 2 Die Amtszeit erstreckt sich auf die Legislaturperiode des Präsidiums.
    • 3 Eine Wiederwahl des Kassenprüfer ist anschließend nur einmal möglich.
    • 4 Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, die Jahresabrechnung auf die Bestimmungen nach § 13 (3) Satz 2 der Satzung zu prüfen und der MV im Rahmen der MV zu berichten.

§ 14 Satzungsänderungen

  • 1 Satzungsänderungen können nur von der MV beschlossen werden.
  • 2 Sie bedürfen einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
  • 3 Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
  • 4 Das Präsidium ist berechtigt, redaktionelle Änderungen im Beschlusswege vorzunehmen.

§ 15 Auflösung

  • 1 Der RVB kann nur mit einer Mehrheit von ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder in der MV aufgelöst werden.
  • 2 Der Antrag auf Auflösung ist mit einer schriftlichen Begründung an die Geschäftsstelle einzureichen.
  • 3 Im Falle der Auflösung des RVB steht, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten, das Vermögen dem Landessportbund Brandenburg e.V. mit der Zweckbestimmung zur Verfügung, dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig zur Förderung des Sportes zu verwenden.

§ 16 Datenschutz

  • (1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des RVB werden unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über Mitglieder des RVB gespeichert, übermittelt und verändert.
  • (2) Jeder Betroffene hat das Recht auf:
    • · Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
    • · Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
    • · Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt und
    • · Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  • (3)
    • 1 Jeglichen Personen, die für den RVB tätig sind, ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
    • 2 Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem RVB hinaus.

§ 17 Inkrafttreten

  • 1 Diese Satzung löst die bisher gültige Satzung ab.
  • 2 Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
  • 3 Zweite Satzungsänderung am 23.05.2009 in Frankfurt/Oder durch MV beschlossen. Eintragung ins Registergericht Potsdam am 17.03.2010.
  • 4 Dritte Satzungsänderung am 12.06.2010 in Luckenwalde durch MV beschlossen. Eintragung ins Registergericht Potsdam am --.--.----.